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Palettentausch

Aktualisiert: 10. Jan. 2023

Keine Aufrechnung mit bestrittenen Ansprüchen aus einem Palettentauschvertrag gegen den Frachtlohn unter Geltung der ADSp

OLG München, Urteil vom 24.10.2018, Az. 7 U 3010/17


Zwischen den Parteien bestand ein #Palettentauschvertrag, der auch einen Schadenersatz für nicht zurückgeführte Paletten vorsah. Für nicht zurückgeführte Paletten wurde auf dieser Grundlage Schadenersatz geltend gemacht und dieser Anspruch gegen Frachtlohnansprüche der anderen Partei aufgerechnet. Diese bestritt die Forderung.


Das Gericht entschied unter anderem, dass infolge der in den Vertrag einbezogenen #ADSp das Aufrechnungsverbot in Nr. 19 ADSp 2003 (das unverändert auch in Nr. 19 ADSp 2017 enthalten ist) gelte: dieses lässt eine Aufrechnung nur mit fälligen, unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zu. Da zudem der Kläger nicht den Beweis fehlenden Versicherungsschutzes führen konnte und deswegen nach Überzeugung des Gerichts eine Haftpflichtversicherung bestand, durfte sich der #Spediteur gem. Nr. 29.3 ADSp 2003 auch auf die ADSp berufen – diese Klausel schliesst eine Berufung auf die ADSp als Ganzes aus, wenn der Spediteur pflichtwidrig (s. 29.1 ADSp) zum Zeitpunkt der Auftragserteilung keinen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.


Am Rande sei darauf hingewiesen, dass nach ADSp 2017 das Nichtbestehen eines „ausreichenden Versicherungsschutzes“ nicht mehr die Berufung auf die ADSp als Ganzes, sondern nur noch auf die Haftungsbestimmungen verbietet. Das Aufrechnungsverbot dürfte also nach der neuen Fassung auch ohne Versicherungsschutz seine Wirksamkeit bewahren.

Hilfsweise verfolgte die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch in der Berufung weiter, drang damit aber wegen prozessualer Verfehlungen nicht durch. Insoweit ist das Urteil ein gutes Lehrbeispiel für den – eigentlich selbstverständlichen – Grundsatz, dass auf konkretes Vorbringen einer Partei ebenso konkret erwidert werden sollte und dass Beweisanträge möglichst frühzeitig gestellt werden sollten.


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