Transportschaden – Haftungsumfang des Frachtführers
Das LG Hamburg hat am 16. November 2018 ein interessantes Urteil gesprochen (Az. 412 HKO 60/16):
Zunächst geht das Gericht auf die Erstattbarkeit von Aufwendungen zur Schadensminderung ein. Diese seien zwar grundsätzlich zu erstatten, jedoch müsse bei verschiedenen Möglichkeiten diejenige gewählt mit den erheblich besseren Erfolgsaussichten gewählt werden. Konkret hätte die Untersuchung, ob die von den Schockindikatoren registrierten Stösse zu Schäden geführt haben, vor Ort oder im Werk stattfinden können. Während eine Vor-Ort-Untersuchung lediglich dazu hätte dienen können, festzustellen, ob ein Schaden besteht oder nicht, wäre bei einer Untersuchung im Werk möglich, den hier aufgrund der Stärke der registrierten Stösse mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Schaden sogleich zu reparieren. Die Untersuchung vor Ort hätte daher mit über 50%iger
Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Behebung des Schadens geführt, wäre also wahrscheinlich unnütz und ist daher nicht zu erstatten.
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