
Zollfreilager – Änderungen ab 1.5.2009
Basierend auf dem neuen Zollgesetz wechselt der Status der Zollfreilager und gelten ab dem 1.5.2009 ohne Ausnahme mehrwertsteuerrechtlich als Inland.
Neu sind: Leistungen im Zollfreilager können – auch wenn sie von der MWST befreit sind – die subjektive Steuerpflicht bei der MWST auslösen (Ziff. 1);
die vereinfachte Einfuhr (Unterstellungserklärung; Form. Nr. 1235/1236) findet bei der Überführung in den freien inländischen Verkehr keine Anwendung mehr; ein analoges Verfahren kann jedoch bei der ESTV beantragt werden (Ziff. 1.3);
Dienstleistungen, die keine Nebentätigkeiten des Transportgewerbes sind und die als im Zollfreilager ausgeführt gelten, sind grundsätzlich zum Normalsatz zu versteuern (Ziff. 1.4).
Wie bisher sind: Im Zollfreilager können unverzollte/unversteuerte Gegenstände aufbewahrt werden;
Verkäufe von Gegenständen, die sich in einem Zollfreilager befinden, sind von der MWST befreit (Ziff. 1.1 und 1.2);
Bearbeitungen (Lieferungen) von Gegenständen, die sich in einem Zollfreilager befinden, sind von der MWST befreit (Ziff. 1.1 und 1.2);
die Einfuhrsteuer wird erst bei der Überführung in den freien inländischen Verkehr durch die Eidgenössische Zollverwaltung/EZV erhoben (Ziff. 1.3);
Dienstleistungen im Zollfreilager, die als Nebentätigkeiten des Transportgewerbes gelten, sind von der MWST befreit (Ziff. 1.4);
bei Veranlagung von Gegenständen zur Ausfuhr in ein Zollfreilager kann der steuerpflichtige Exporteur nach Erhalt der Veranlagungsverfügung die Steuerbefreiung geltend machen (Ziff. 2);
die Vermietung von Räumlichkeiten in einem Zollfreilager ist von der MWST ausgenommen; eine Option ist grundsätzlich möglich (Ziff. 3).
Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV