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Umrechnung SZR

Aktualisiert: 10. Jan. 2023

Deutschland: Zeitpunkt der Umrechnung von Sonderziehungsrechten in die nationale Währung bei aussergerichtlicher Einigung.


In seinem Urteil vom 17.03.2016, Az. 6 U 4/15 hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg mit der Frage zu befassen, zu welchem Stichtag im Rahmen des Montrealer Übereinkommens bei einer aussergerichtlichen Einigung die Umrechnung der Sonderziehungsrechte in die nationale Währung erfolgen muss.


Artikel 23 Abs. 1 S. 2 des Montrealer Übereinkommens regelt, dass die Umrechnung der Beträge von Sonderziehungsrechten in Landeswährungen im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen hat. Keine Aussage trifft das Montrealer Übereinkommen hingegen für Fälle aussergerichtlicher Einigungen. In Deutschland liegt indes diesbezüglich eine gesetzliche Regelung vor: Art. 1 § 3 des Gesetzes zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr (BGBl. 2004 I S. 550) bestimmt:

„Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt, bestimmt sich die Umrechnung der im Montrealer Übereinkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Haftungshöchstbeträge für Schäden wegen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gütern nach § 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches (HGB), für andere Schäden nach § 49 b des Luftverkehrsgesetzes.“


In Anwendung des so anwendbaren § 431 Abs. 4 HGB und in Ermangelung einer anderweitigen Parteiabrede war deswegen die Umrechnung der Sonderziehungsrechte in die nationale Währung zum Stichtag der Übernahme der Ware zur Beförderung vorzunehmen.



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