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Haftung bei Frachtdiebstahl

Autorenbild: Thorsten VoglThorsten Vogl

Aktualisiert: 11. Jan. 2023

Haftung bei Frachtdiebstahl – zu dem Urteil des OLG München vom 17. Juli 2014, Az. 23 U 4545/13


Überfüllte Rastplätze – verzweifelte LKW-Fahrer, die, am Ende ihrer Lenkzeit angekommen, vergeblich einen sicheren Standplatz suchen, um die vorgeschriebenen Ruhezeiten einzuhalten – das ist meist der erste Akt eines Diebstahls-Dramas. Verzweifelt wird der LKW an einer dunklen Stelle abgestellt. Nachdem der Fahrer dann wieder aus seinem Schlaf erwacht, kommt die böse Überraschung: aus dem LKW wurde Ladung entwendet.

Hier stellt sich dann die Frage nach der Haftung. Der Frachtführer beruft sich auf die CMR-Haftungsbegrenzung von 8,33 je Kilogramm Rohgewicht der Fracht nach Art. 17 Abs. 1, 23 CMR, der Auftraggeber besteht auf unbegrenzter Haftung wegen leichtfertiger und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, erfolgter Schadensherbeiführung, Art. 29 CMR. Argument: es war leichtfertig, den Wagen an einer derart unsicheren Stelle abzustellen. Der Versender, der sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast genötigt sehen wird, den Einwand, ein sicherer Standplatz habe nicht zur Verfügung gestanden, zu entkräften, kann über die Suchmaschine „TransPARK“ auf der Homepage der International Road Transport Union überprüfen, welche sicheren Alternativen in der Region zur Verfügung gestanden hätten und dort nachfragen, ob tatsächlich alle Plätze belegt waren. Dies gelang dem Versender in dem vom OLG München entschiedenen Sachverhalt.


Zudem muss, wie das OLG München klarstellt, das Frachtunternehmen bei seiner Routenplanung berücksichtigen, dass der Fahrer möglichst in der Lage sein muss, sichere Abstellmöglichkeiten innerhalb der vorgegebenen Lenkzeiten zu erreichen. Gerade bei leicht zu stehlender und/oder wertvoller Fracht kann deswegen nicht stets der schnellste, kürzeste oder billigste Weg gewählt werden.


Die Münchener Richter haben in die Diskussion noch einen weiteren Aspekt eingebracht: auch falsche Sparsamkeit des Kunden selbst kann dessen Schadenersatzansprüche erheblich mindern. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Spediteur ausdrücklich einen Sicherheitstransport in einem Kastenwagen mit zweitem Fahrer (zwecks Vermeidung der Einhaltung von Ruhezeiten) angeregt. Der Kunde buchte aber nur einen Planenzug mit einem einzelnen Fahrer. Es war so besonders leicht möglich, durch Aufschlitzen der Plane zwei Drittel der transportierten Tabakwaren zu entwenden. Waren, die wegen ihres Wertes und der leichten Absetzbarkeit am Markt besonders diebstahlgefährdet sind, auf solche Weise transportieren zu lassen, nur um Kosten zu sparen, betrachtet das OLG München als Mitverschulden. Es bejahte deswegen zwar die unbegrenzte Haftung des Spediteurs, kürzte aber den Schadenersatzanspruch des Versenders um 50%.


Die Entscheidung kann im Volltext auf der Internet-Seite des Rechtsanwalts Fredi Skwar abgerufen werden bzw. über folgenden Link: http://www.ra-skwar.de/blog/olg-muenchen-urteil-vom-17-07-2014-23-u-454513/


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