Wie der deutsche Bundesgerichtshof bereits 2013 klargestellt hatte, beeinflussen die INCOTERMS den Gerichtsstand.
In konsequenter Anwendung dieser Entscheidung hat das OLG Stuttgart am
07.08.2017 (Az. 5 U 188/16, abgedruckt in ZVertriebsR 2018, 131) entschieden,
dass bei einer EXW-Klausel der Erfüllungsort beim Verkäufer liegt und also an
dessen Sitz geklagt werden muss. Interessant an der Stuttgarter Entscheidung ist,
dass in dem konkreten Fall der Verkäufer auf Kosten des Käufers die gesamte
Transportorganisation übernahm. Da aber eindeutig die Verantwortung für den
Transport abgeklärt war (die Verkäuferin hatte zusätzlich in der Auftragsbestätigung
darauf hingewiesen, dass für sie nur eine Lieferung #EXW infrage komme; zudem
enthielt der Vertrag die Klausel „Abholung in Hechingen zu Kundenlasten), entschied
das OLG Stuttgart zu Recht, dass die #Transportorganisation ein (in der Praxis übrigens
nicht selten vorkommender) Zusatz-Service sei, der nichts an der Vereinbarung einer
Holschuld ändere.
Im Rahmen einer Vertragsbeziehung gilt es, an die Folgen der Verwendung von
INCOTERMS auch für Klagen zu denken – es kann eine unliebsame Überraschung
darstellen, wenn letztlich im Ausland geklagt werden muss oder in einem Staat, in
dem nachher nicht vollstreckt werden kann, sodass es unter Umständen langwieriger
und kostspieliger Exequatur-Verfahren bedarf. In solchen Fällen kann der sich aus der
Verwendung von INCOTERMS ergebende Gerichtsstand durch die zusätzliche
vertragliche Vereinbarung eines Gerichtsstands vermieden werden; zudem ist an die
Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit zu denken – s. näher zu Vertragsgestaltung
bei Auslandsberührung unseren Newsletter vom 7. April 2018.
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