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Gerichtsstand und Incoterms

Aktualisiert: 10. Jan. 2023

Wie der deutsche Bundesgerichtshof bereits 2013 klargestellt hatte, beeinflussen die INCOTERMS den Gerichtsstand.


In konsequenter Anwendung dieser Entscheidung hat das OLG Stuttgart am

07.08.2017 (Az. 5 U 188/16, abgedruckt in ZVertriebsR 2018, 131) entschieden,

dass bei einer EXW-Klausel der Erfüllungsort beim Verkäufer liegt und also an

dessen Sitz geklagt werden muss. Interessant an der Stuttgarter Entscheidung ist,

dass in dem konkreten Fall der Verkäufer auf Kosten des Käufers die gesamte

Transportorganisation übernahm. Da aber eindeutig die Verantwortung für den

Transport abgeklärt war (die Verkäuferin hatte zusätzlich in der Auftragsbestätigung

darauf hingewiesen, dass für sie nur eine Lieferung #EXW infrage komme; zudem

enthielt der Vertrag die Klausel „Abholung in Hechingen zu Kundenlasten), entschied

das OLG Stuttgart zu Recht, dass die #Transportorganisation ein (in der Praxis übrigens

nicht selten vorkommender) Zusatz-Service sei, der nichts an der Vereinbarung einer

Holschuld ändere.



Im Rahmen einer Vertragsbeziehung gilt es, an die Folgen der Verwendung von

INCOTERMS auch für Klagen zu denken – es kann eine unliebsame Überraschung

darstellen, wenn letztlich im Ausland geklagt werden muss oder in einem Staat, in

dem nachher nicht vollstreckt werden kann, sodass es unter Umständen langwieriger

und kostspieliger Exequatur-Verfahren bedarf. In solchen Fällen kann der sich aus der

Verwendung von INCOTERMS ergebende Gerichtsstand durch die zusätzliche

vertragliche Vereinbarung eines Gerichtsstands vermieden werden; zudem ist an die

Vereinbarung der Schiedsgerichtsbarkeit zu denken – s. näher zu Vertragsgestaltung

bei Auslandsberührung unseren Newsletter vom 7. April 2018.

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