Bei Dienstleistungsverträgen eröffnet die Brüssel-1a-Verordnung (VO (EU) Nr. 1215/2012) in ihrem Art. 7 Nr. 1 (ebenso wie Art. 5.I.a. LugÜ) die Möglichkeit der Klage an dem Erfüllungsort des Vertrages, der für die Erbringung von Dienstleistungen als der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, definiert wird.
Gerichtsstand bei internat. Multimodal-Transporten
Aktualisiert: 10. Jan. 2023
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